Wesenstest

Ein Wesenstest wird für einen Hund durch die zuständige Behörde angeordnet, wenn dieser durch gefährliches Verhalten auffällig wurde.

Der Gesetzgeber formuliert hierzu, dass dies in der Regel dann der Fall ist, wenn Hunde:

ThürTierGefG § 3 Abs. 2
1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,

2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zu Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,

3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,

4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder

5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Mit dem Wesenstest soll festgestellt werden, ob der betreffende Hund zu sozialverträglichem Verhalten fähig ist.

Die festgestellte Gefährlichkeit eines Hundes kann durch einen erneuten Wesenstest widerlegt werden.
(ThürTierGefG § 3 Abs. 4 )

Voraussetzungen, Inhalt und Durchführung eines Wesenstests sind im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011, zuletzt geändert am 12. Februar 2018, und in der Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung – ThürWesenstestVO -) vom 19.01.2012 geregelt.

Voraussetzungen eines Wesenstests

Vor der Durchführung des Wesenstests ist durch den Hundehalter ein „Halterfragebogen“ auszufüllen, welcher der sachkundigen Person vor der Durchführung des Wesenstests vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen ist.

Den betreffenden Fragebogen erhält der Hundehalter von der den Wesenstest anordnenden Behörde.

Inhalt und Durchführung eines Wesenstests

Ein Wesenstest beinhaltet 3 Abschnitte.

Abschnitt 1: Testdurchführung auf einem Übungsgelände.

Dieser Abschnitt des Wesenstests ist in 2 Teile unterteilt. Ich führe ihn i. d. R. auf dem Übungsgelände eines befreundeten Hundevereins im Zusammenwirken mit dessen Mitgliedern und deren Hunden durch.

Die beiden Teile des Abschnitts 1 beinhalten insgesamt 37 vorgeschriebene Einzeltests in Interaktion mit Personen, Personengruppen und anderen Hunden. Einzelne Tests können im Ermessen der durchführenden sachkundigen Person zusammengefasst werden.

Das gezeigte Verhalten des zu überprüfenden Hundes wird entsprechend 7 vom Gesetzgeber vorgegebenen Skalierungsstufen eingeschätzt und bewertet.[1]

[1]Siehe § 4 ThürWesenstestVO

Abschnitt 2: Spaziergang durch einen mit Fußgängern belebten Innenstadtbereich.

Während des Spazierganges wird das Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit durch die sachkundige Person entsprechend 8 vorgegebenen Schwerpunkten eingeschätzt.

Abschnitt 3: Beurteilung des Hundes in der häuslichen Umgebung des Halters.

In diesem Abschnitt wird das Verhalten des zu überprüfenden Hundes in jeweils 7 vorgegebenen Testsituationen in Interaktion mit dem Hundehalter und einem fremden Besucher überprüft und entsprechend der bereits unter Abschnitt 1 genannten Skalierungsstufen eingeschätzt und bewertet.

Über den gesamten Verlauf des Wesenstests werden erforderliche Pausen eingelegt.

Der Wesenstest wird protokolliert und in einer Bilddokumentation aufgezeichnet. Aufgrund der Protokolle und der Bilddokumentation fertigt die sachkundige Person ein Gutachten an, in dessen Ergebnis festgestellt wird, ob der überprüfte Hund zu sozialverträglichem Verhalten fähig ist.

Auswertung und Ergebnis

Protokolle, Gutachten und Bilddokumentation zum Wesenstest werden dem Hundehalter nach Fertigstellung durch die sachkundige Person übergeben. Der Hundehalter hat diese dann der zuständigen Ordnungsbehörde zu zuleiten.

Nach Erhalt beruft diese eine Kommission bestehend aus:
– dem Amtstierarzt
– einem Vertreter der zuständigen Behörde und
– der sachkundigen Person ein.

Diese Kommission führt mit dem Hundehalter ein Gespräch zu den wesentlichen Ergebnissen des Wesenstests und unterbreitet der zuständigen Behörde aufgrund dessen, der Ergebnisse des Wesenstests, einschließlich der gefertigten Bilddokumentation und der Auswertung des durch den Hundehalter ausgefüllten Halterfragebogens, einen Vorschlag, ob der betreffende Hund als ungefährlich oder gefährlich i. S. des ThürTierGefG einzuschätzen ist.

Die zuständige Behörde trifft aufgrund dessen eine Entscheidung. Diese teilt sie dem Hundehalter in einem Bescheid mit.

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Hein Rüdiger

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